Satzung

Satzung des Fördervereins der Grund- und Mittelschule Blaichach e.V.

§ 1      Name und Sitz
(1)   Der Verein führt den Namen “Förderverein der Grund- und Mittelschule Blaichach e.V.“
(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Blaichach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kempten eingetragen werden.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01. September des laufenden Jahres bis 31. August des Folgejahres).

§ 2      Zweck 
(1)   Der Förderverein unterstützt die vielfältigen Bemühungen der Grund- und Mittelschule Blaichach in Blaichach.
(2)   Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, dass die Möglichkeiten der Schule noch erweitert werden,
a.   bei außerordentlichen Aufwendungen im Interesse der Schule, z. B. Theaterbesuchen oder kulturellen Veranstaltungen, Schullandheimaufenthalten, Lehr-, Klassen- und Studienfahrten
b.   bei der Beschaffung außerordentlichen Unterrichtsbedarfs
c.   bei der Förderung der sportlichen und musischen Leistungen von Schülern, soweit nicht
öffentliche Schulträger in ausreichendem Umfang leistungspflichtig sind

d.   bei außerordentlichen Aufwendungen für das Haus und das Schulgelände
e.   durch finanzielle und praktische Beiträge zur materiellen Ausstattung der Schule für durch Unterstützung von Fördermaßnahmen für Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von Schülern
f.   durch Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Vermittlung und Pflege von Kontakten zu außerschulischen Institutionen, Verbänden und Vereinen
g.   durch die Förderung interkultureller Aktivitäten.
(3)   Der Förderverein stimmt seine Aktivitäten grundsätzlich mit den Entscheidungsgremien der Schule ab. Finanzielle Zuwendungen können durch den Verein nur gewährt werden, wenn es sich dabei nicht um Sachkosten handelt, für die der Schulträger zuständig ist.        
(Abweichungen hiervon bedürfen der Abstimmung zwischen Verein, Schule und Schulträger).

§ 3       Gemeinnützigkeit
(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder können werden
–  Einzelpersonen
–  Vereine, Körperschaften und juristische Personen

(2)  Eine Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich.
(3)  Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4)   Die Mitgliedschaft endet
–  bei natürlichen Personen durch Tod
–  durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins  verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
–  durch eine dem Vorstand schriftlich vorgelegte Austrittserklärung auf das Ende eines Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird
–  durch Kündigung, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitritt nicht bezahlt hat. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung einer Mahnung vier Wochen verstrichen sind.

§ 5       Mitgliedsbeiträge
    
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags, sowie Beitragsänderungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

§ 6       Organe 
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7       Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden (dem/der Schulleiter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in der Grund- und Mittelschule Blaichach), dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/erin und vier Beisitzern/innen. Als Beisitzer/in fungieren der/die Elternbeiratsvorsitzende, ein/e Vertreter/in der Elternschaft, sowie zwei Lehrkräfte der Grund- und Mittelschule Blaichach.
(2)     Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder einzelne vertretungsbefugt ist.
(3)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4)     Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende/n einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
(5)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(6)     Zur Quittierung von Zahlungen aller Art sind der/die Kassier/erin sowie die Vorsitzenden berechtigt.

§ 8       Mitgliederversammlungen
(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung eingeladen
(2)    Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3)    Der/die 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende – leitet die Versammlung.
(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn  sie von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt     wird.
(5)    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden.
(6)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
–  sie nimmt den Tätigkeitsbericht einschließlich des Kassenberichts entgegen
–  sie beschließt die Entlastung des Vorstandes
–  sie wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl der einzelnen Mitglieder erfolgt  in offener Abstimmung, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
– sie berät und beschließt die Aktivitäten des Vereins
– Die Art der Abstimmung wird durch den/die Versammlungsleiter/in festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7)    Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in unterzeichnet wird.

§ 9       Satzungsänderungen  
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

§ 10     Auflösung des Vereins
(1)   Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
(2)   Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Blaichach (Schulverband Blaichach-Burgberg), die es für die Zwecke der Grund- und Mittelschule Blaichach zu verwenden hat.


Die Satzung wurde in der vorliegenden Form einstimmig von der Mitgliederversammlung vom 08.06.2011 angenommen.